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   VGH Bayern, 18.10.1989 - 4 N 88.2271   

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VGH Bayern, 18.10.1989 - 4 N 88.2271 (https://dejure.org/1989,10145)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.10.1989 - 4 N 88.2271 (https://dejure.org/1989,10145)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Oktober 1989 - 4 N 88.2271 (https://dejure.org/1989,10145)
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Bayern, 16.02.2000 - 4 N 98.1341

    Mindestfraktionsstärke und Gewährung von Unkostenbeiträgen

    Ob die Zuschüsse an die Zusammenschlüsse von Gemeinderatsmitgliedern, auf die grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, eine Grundlage in Art. 56 Abs. 2 GO haben (so BayVGH v. 18.10.1989 BayVBl 1990, 372 ) oder ob sie ausschließlich freiwillige Leistungen ohne besondere Rechtsgrundlage sind (so HessVGH v. 11.5.1995 FSt 1996 RdNr. 52) kann hier dahinstehen.

    Entscheidend ist, dass die Regelungen das oben dargestellte grundsätzliche Gebot der Gleichbehandlung der Ratsmitglieder berücksichtigen und der in ihnen zu Grunde gelegte Regelungsgedanke systemgerecht und konsequent umgesetzt wird (vgl. dazu BayVGH v. 18.10.1989 BayVBl 1990, 372 ).

  • VG München, 15.11.2022 - M 7 K 21.864

    Keine Sitzungsgelder für Gruppensitzungen

    Ein solcher Anspruch lässt sich zunächst nicht aus Art. 56 Abs. 2 GO herleiten (vgl. zur Rechtsgrundlage für die Gewährung von Zuschüssen an Zusammenschlüsse von Gemeinderatsmitgliedern BayVGH, U.v. 14.11.1979 - Nr. 365 IV 75 - Urteilsumdruck S. 11; B.v. 18.10.1989 - 4 N 88.2271 - BayVBl. 1990, 372; U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 28; offenlassend hingegen BayVGH, U.v. 16.2.2000 - 4 N 98.1341 - juris Rn. 35 m.w.N.).

    Zur Förderung dieser wichtigen Vorbereitungsfunktion dürfen die Gemeinden den Fraktionen grundsätzlich sowohl die benötigten Sachmittel wie z.B. Sitzungsräume, Fachliteratur und Bürobedarf unmittelbar zur Verfügung stellen bzw. die dafür anfallenden Kosten pauschal erstatten als auch den einzelnen Fraktionsmitgliedern Sitzungsgelder und Fahrtkostenentschädigungen für die Teilnahme an Fraktionsbesprechungen zahlen (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 29 m.w.N.; B.v. 18.10.1989 - Nr. 4 N 88.2271 - BayVBl. 1990, 372).

    Denn hierdurch kann eine Vorklärung und eine Vorformung des Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesses stattfinden, wodurch eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Beratungsgegenstand ermöglich wird und eine Straffung der Arbeit des jeweiligen Gremiums eintritt (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.1989 - Nr. 4 N 88.2271 - BayVBl. 1990, 372 m.w.N.).

    Die Mitgliedschaft in einer Fraktion oder einer Gruppe ist kein kommunales Ehrenamt im eigentlichen Sinne (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.1989, BayVBl. 1990, 372; Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung, Stand: März 2015, Art. 20a GO Anm. 2.3.1; vgl. auch BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 4 N 14.2046 - juris Rn. 27, wonach die Fraktionsvorsitzenden auch nicht (unmittelbar) für die Gemeinde tätig sind, sondern (zunächst) nur für ihre jeweilige Partei oder Wählergruppe handeln).

  • VGH Bayern, 03.12.2014 - 4 N 14.2046

    Es ist prinzipiell zulässig und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn

    Den Fraktionsvorsitzenden und ihren Stellvertretern steht, da ihr Amt nicht auf einem gemeindlichen Auftrag beruht, keine Entschädigung nach Art. 20a GO zu (ebenso Hölzl/Hien/Huber, a.a.O., Art. 20a Anm. 2.3.1; Prandl/Zimmermann/Büchner, a.a.O., Art. 20a Anm. 2, Art. 33 Anm. 3.5; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.10.1989 - 4 N 88.2271 - BayVBl 1990, 372; a. A. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, GO, Art. 20a Rn. 7; unklar Wachsmuth in Schulz/Wachsmuth/Zwick u.a., Kommunalverfassungsrecht Bayern, GO, Art. 33 Anm. 3.1).

    Zur Förderung dieser wichtigen Vorbereitungsfunktion dürfen die Gemeinden den Fraktionen grundsätzlich sowohl die benötigten Sachmittel wie z. B. Sitzungsräume, Fachliteratur und Bürobedarf unmittelbar zur Verfügung stellen (BayVGH, B.v. 12.10.2010 - 4 ZB 10.1246 - BayVBl 2011, 269) bzw. die dafür anfallenden Kosten pauschal erstatten (BayVGH, U.v. 16.2.2000 - 4 N 98.1341 - BayVBl 2000, 467) als auch den einzelnen Fraktionsmitgliedern Sitzungsgelder und Fahrtkostenentschädigungen für die Teilnahme an Fraktionsbesprechungen zahlen (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.1989 - 4 N 88.2271 - BayVBl 1990, 372; Prandl/Zimmermann/Büchner, a.a.O., Art. 20a Anm. 2; Hölzl/Hien/Huber, a.a.O., Art. 20a Anm. 2.3; Nr. 5 der StMI-Bek. v. 21.12.2000, IB2-0041-28, AllMBl 2001, S. 3, geändert durch Bek. v. 14.5.2013, AllMBl S. 215).

  • VGH Hessen, 17.06.2010 - 8 A 2783/09

    Fahrtkostenerstattung für Kreistagsmitglieder

    In diesem Sinne hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Normenkontrollbeschluss vom 18. Oktober 1989 zu einer Entschädigungssatzung - Nr. 4 N 88.2271 - (BayVBl. 1990 S. 372) ausgeführt, dass der Vorschrift über die Fahrkostenerstattung das Entschädigungssystem zugrunde liege, wonach an die Teilnahmepflicht im jeweiligen Gremium angeknüpft werde und eine Fahrkostenerstattung sachlich nicht zu rechtfertigen sei, wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung zwar "sinnvoll und politisch wünschenswert", nicht aber - im Sinne einer Verpflichtung - geboten sei.
  • VGH Hessen, 17.06.2010 - 8 A 1364/09

    Ratsmitglied; Fahrkostenerstattung für Einweihungsfeiern

    In diesem Sinne hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Normenkontrollbeschluss vom 18. Oktober 1989 zu einer Entschädigungssatzung - Nr. 4 N 88.2271 - (BayVBl. 1990 S. 372) ausgeführt, dass der Vorschrift über die Fahrkostenerstattung das Entschädigungssystem zugrunde liege, wonach an die Teilnahmepflicht im jeweiligen Gremium angeknüpft werde und eine Fahrkostenerstattung sachlich nicht zu rechtfertigen sei, wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung zwar "sinnvoll und politisch wünschenswert", nicht aber - im Sinne einer Verpflichtung - geboten sei.
  • VG Ansbach, 01.08.2008 - AN 4 E 08.01044

    KommunalrechtUnentgeltliche Überlassung von Büroräumen mit Büroausstattung an

    Vorab ist festzustellen, dass die Antragstellerin für das vorliegende Verfahren im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig ist (vgl. - wenn auch für das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO - BayVGH, Beschluss vom 18.10.1989, Az. 4 N 88.2271, BayVBl 1990, 372; BayVGH, Urteil vom 16.2.2000, Az. 4 N 98.1341, BayVBl 2000, 467; ferner - zum nordrhein-westfälischen Kommunalrecht - VG Düsseldorf, Urteil vom 5.5.2006, Az. 1 K 4533/05, Juris).

    Nach Art. 56 Abs. 2 BayGO hat die Antragsgegnerin - unter Beachtung des auch sonst für das kommunale Handeln geltenden Grundsatzes der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (vgl. Art. 61 Abs. 2 BayGO) - für den ordnungsgemäßen Gang der kommunalen Geschäfte zu sorgen (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 18.10.1989, a.a.O.).

  • VG München, 31.03.2010 - M 7 K 09.204
    Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden für den ordnungsgemäßen Gang der kommunalen Geschäfte zu sorgen (vgl. BayVGH v. 18.10.1989, BayVBl 1990, 372).
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